Innergememeinschaftlicher Handel; Ein- und Durchfuhr

Trotz gewisser Liberalisierung des Tier- und Warenverkehrs seit dem Beitritt Österreichs zur Gemeinschaft, sind beim Versenden und Verbringen von Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie bei deren Einbringen nach Österreich Regeln einzuhalten. 

Die betreffenden Gemeinschaftsregeln wurden von Österreich in der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2008 – BVO 2008, BGBl. II 2008/473 umgesetzt.

Sind Tiere und tierische Erzeugnisse zur Versendung bzw. zum Verbringen vorgesehen, dann müssen sie bestimmte Anforderungen erfüllen. Das Vorliegen der Anforderungen ist letztlich von den Amtstierärztinnen bzw. Amtstierärzten in Gesundheitsbescheinigungen oder sonstigen Bescheinigungen zu bestätigen. Fallweise sind längerdauernde Untersuchungen (auch Labordiagnostik) durchzuführen. Daher ist es zielführend, rechtzeitig vor dem beabsichtigten Versenden, Verbringen oder Verreisen mit Heimtieren oder Sportpferden mit der für den Standort der Tiere oder Erzeugnisse zuständigen Amtstierärztin bzw. dem Amtstierarzt der Bezirksverwaltungsbehörde den Kontakt herzustellen.

Auch das Einbringen von Tieren und tierischen Erzeugnissen ist grundsätzlich der Bezirksverwaltungsbehörde, konkret den Amtstierärztinnen und Amtstierärzten, anzuzeigen. Dies hat im Falle von Tieren schon vor deren Eintreffen zu erfolgen und verfolgt vorrangig den Zweck, den allenfalls schon vorhandenen eigenen Tierbestand sowie die österreichischen Tierbestände im Allgemeinen vor Krankheiten und Tierseuchen zu schützen.

Über die beim Versenden, Verbringen und Verreisen einzuhaltenden Bestimmungen und Modalitäten informiert Sie die örtlich zuständige Amtstierärztin bzw. der Amtstierarzt.

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Letzte Änderung dieser Seite: 8.5.2024
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